LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2009
5 Sa 448/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1664/08

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung und Tätlichkeiten gegenüber Auszubildenden; Abmahnungserfordernis bei wechselseitiger Provokation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 448/09

DRsp Nr. 2010/6780

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung und Tätlichkeiten gegenüber Auszubildenden; Abmahnungserfordernis bei wechselseitiger Provokation

1. Einer Abmahnung bedarf es bei Beleidigungen und Tätlichkeiten in der Regel nicht, weil die nötigen Verhaltenspflichten offenkundig sind und bei nachhaltigen Störungen des Betriebsfriedens auch keine vereinzelte Hinnahme der Arbeitgeberin verlangt werden kann; anderes kann dann gelten, wenn es sich um verständlichen Ärger, vorausgegangene Provokationen oder um Notwehr- oder Notstandslagen handelt. 2. Haben sich die Kontrahenten wechselseitig provoziert und beleidigt und ist davon auszugehen, dass der (gekündigte) Arbeitnehmer einen Auszubildenden mit einer Hand weggeschubst oder weggestoßen hat und insoweit als der ältere der beiden Kontrahenten besonnener und ruhiger hätte reagieren müssen, andererseits aber in gewissem Ausmaß nachvollziehbar ist, dass sich der Arbeitnehmer provoziert fühlte, nachdem er von dem Beutel, den der Auszubildende geworfen hatte, getroffen worden war, rechtfertigt das Fehlverhalten im Einzelfall keine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.06.2009 - 4 Ca 1664/08 - aufgehoben.