LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2011
11 Sa 353/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 137/10

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung durch Kommentierung einer Anweisung mit den Worten Jawohl mein Führer; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; ordentliche Kündigung aufgrund derselben Kündigungsgründe bei rechtskräftiger Entscheidung über außerordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 353/10

DRsp Nr. 2011/7499

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung durch Kommentierung einer Anweisung mit den Worten "Jawohl mein Führer"; Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; ordentliche Kündigung aufgrund derselben Kündigungsgründe bei rechtskräftiger Entscheidung über außerordentliche Kündigung

1. Der Arbeitgeber ist mit einer weiteren Kündigung aufgrund derselben Kündigungsgründe nach rechtskräftig abgeschlossenem Kündigungsschutzprozess dann nicht ausgeschlossen, wenn er nunmehr nicht fristlos sondern fristgerecht kündigen will. 2. Einzelfallentscheidung zur Erforderlichkeit einer Abmahnung und zur Interessenabwägung.

1. Die Anrede "Jawohl mein Führer" ist ein eindeutig aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch abgeleitetes Zitat und beinhaltet nicht unmittelbar den Vergleich mit Personen oder mit Handlungs- oder Verhaltensweisen sondern mit der Erwartung unbedingten Befehlsgehorsams; die Äußerung enthält eine beleidigende Anspielung ohne einen (noch deutlich schwerwiegenderen) Vergleich. 2. Bei der Anrede "Jawohl mein Führer" handelt es sich um eine ernst zu nehmende Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis, die gerade im Falle einer Wiederholung innerhalb kurzer Frist von zwei Wochen als solche geeignet ist, als Grundlage für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung herangezogen zu werden.