LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2008
7 Sa 704/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 514/07

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Industriemechanikers bei organisationsbedingt erhöhter Fehleranfälligkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 704/07

DRsp Nr. 2008/9796

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Industriemechanikers bei organisationsbedingt erhöhter Fehleranfälligkeit

Ist der Arbeitnehmer als Industriemechaniker bei einem Zulieferer der Automobilindustrie beschäftigt und unterlaufen ihm binnen fünf Monaten drei Arbeitsfehler, die, wenn sie von anderen Mitarbeitern nicht entdeckt worden wären, zu Kundenreklamationen hätten führen können, ist im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass er in Akkordarbeit eingesetzt ist und dabei seine eigenen Arbeitsergebnisse überprüfen soll, wobei eine in früherer Zeit für eine Zwischenprüfung zuständige Stelle im Betrieb von der Arbeitgeberin abgeschafft und die entsprechende Prüfung auf die Industriemechaniker übertragen wurde; diese betriebliche Organisation erhöht die Fehleranfälligkeit des Arbeitsablaufes auch dann, wenn ein durchschnittlich konzentriert und genau arbeitender Industriemechaniker tätig ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen und die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits.