LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2011
9 Sa 110/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 10; KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; LPersVG RP § 83 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1064/10

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung des Leiters eines städtischen Jugendraumes bei unbewiesenem Verstoß gegen Dienstanweisung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei öffentlicher Frontstellung gegen Jugendarbeit der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 110/11

DRsp Nr. 2012/1623

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung des Leiters eines städtischen Jugendraumes bei unbewiesenem Verstoß gegen Dienstanweisung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei öffentlicher Frontstellung gegen Jugendarbeit der Arbeitgeberin

1. Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, die zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. 2. Die verhaltensbedingte Kündigung des Leiters eines städtischen Jugendraumes ist unwirksam, wenn sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lässt, dass der Arbeitnehmer in einem Strafverfahren, welches unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, unter besonderem Hinweis auf seine Funktion versucht hat, eine Teilnahme an der nicht öffentlichen Verhandlung zu erreichen, und er damit gegen eine Dienstanweisung verstoßen und einen neuerlichen Pflichtverstoß begangen hat.