LAG Hamm - Urteil vom 24.06.2009
3 Sa 1908/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1314/08

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei zumutbarer Hinnahme wiederholten Fernbleibens von der Arbeit unter besonderen Umständen; unsubstantiierter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1908/08

DRsp Nr. 2010/1067

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei zumutbarer Hinnahme wiederholten Fernbleibens von der Arbeit unter besonderen Umständen; unsubstantiierter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

1. Ist der Arbeitnehmer innerhalb von rund zwei Jahren in drei Fällen unberechtigt der Arbeit ferngeblieben und bereits zweimal einschlägig abgemahnt worden, liegt jedoch in einem Fall ein unbefugtes Fernbleiben nicht in vollem Umfang eines Arbeitstages vor sondern lediglich für Zeiten, die nach Durchführung des Arztbesuches noch angefallen wären, ist es der Arbeitgeberin in Anbetracht einer Betriebszugehörigkeit von acht Jahren trotz der nicht unerheblichen Pflichtverletzungen aufgrund besonderen Umstände des Einzelfalls noch einmal zuzumuten, eine weitere Pflichtwidrigkeit, durch die der Arbeitnehmer seine Arbeit jedoch nur teilweise nicht vertragsgemäß ausgeführt hat, ohne Kündigung hinzunehmen. 2. Zur Begründung des Auflösungsantrags hat die Arbeitgeberin greifbare Tatsachen vorzutragen, die so beschaffen sind, dass sie eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen; die Kündigungsgründe allein reichen dazu nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.10.2008 - AZ. 4 Ca 1314/08 - wird zurückgewiesen.