1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2009 werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 2/5 und der Kläger 3/5.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um den zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers.
Der Kläger war zunächst bei der A . (im Folgenden S ) als Fluggastkontrolleur seit dem 12.04.2001 beschäftigt.
In den mit "Vollzeitarbeitsvertrag" überschriebenen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 403 ff. d. A.) war in § 2 eine Arbeitszeit von "im monatlichen Durchschnitt mit 165 Stunden" vereinbart.
Die S hatte aufgrund eines Auftrages des Bundesinnenministeriums am K Flughafen die Fluggast- und Gepäckkontrolle übernommen. Dieser Auftrag lief zum 31.12.2003 aus und wurde neu ausgeschrieben.
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