LAG Köln - Urteil vom 21.06.2010
5 Sa 1353/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2406/09

Unwirksame Vereinbarung der Arbeitszeit; unangemessene Benachteiligung durch Vereinbarung einer Arbeitszeit im monatlichen Durchschnitt

LAG Köln, Urteil vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1353/09

DRsp Nr. 2010/16850

Unwirksame Vereinbarung der Arbeitszeit; unangemessene Benachteiligung durch Vereinbarung einer Arbeitszeit "im monatlichen Durchschnitt"

Die Vereinbarung einer Arbeitszeit von "im monatlichen Durchschnitt" 150 Stunden verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist rechtsunwirksam.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2009 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 2/5 und der Kläger 3/5.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um den zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers.

Der Kläger war zunächst bei der A . (im Folgenden S ) als Fluggastkontrolleur seit dem 12.04.2001 beschäftigt.

In den mit "Vollzeitarbeitsvertrag" überschriebenen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 403 ff. d. A.) war in § 2 eine Arbeitszeit von "im monatlichen Durchschnitt mit 165 Stunden" vereinbart.

Die S hatte aufgrund eines Auftrages des Bundesinnenministeriums am K Flughafen die Fluggast- und Gepäckkontrolle übernommen. Dieser Auftrag lief zum 31.12.2003 aus und wurde neu ausgeschrieben.