LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.01.2012
7 Sa 1362/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV Cockpitpersonal Hapag-Lloyd § 27; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 7; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 263
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 97/08

Unwirksame tarifliche Altersgrenze für Piloten; Feststellungsklage eines Piloten zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die tarifliche Altergrenze hinaus

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1362/08

DRsp Nr. 2012/7047

Unwirksame tarifliche Altersgrenze für Piloten; Feststellungsklage eines Piloten zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die tarifliche Altergrenze hinaus

Die in § 27 des Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal der Beklagten enthaltene Befristung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres verstößt gegen die EG-Richtlinie 78/2000 und ist deshalb unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.07.2008, 13 Ca 97/08, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 29.02.2008 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger vorbehaltlich fliegerärztlich bescheinigter Flugtauglichkeit auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20.01.1977 zu unveränderten Bedingungen als Flugkapitän weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV Cockpitpersonal Hapag-Lloyd § 27; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 7; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis des Cockpitpersonals spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.