Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.07.2008,
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 29.02.2008 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger vorbehaltlich fliegerärztlich bescheinigter Flugtauglichkeit auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20.01.1977 zu unveränderten Bedingungen als Flugkapitän weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis des Cockpitpersonals spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.
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