LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.10.2009
13 Sa 1235/09
Normen:
BGB § 301 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7962/08

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten bei fehlender Differenzierung des Verantwortungsbereiches einer Eigenkündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1235/09

DRsp Nr. 2010/1580

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten bei fehlender Differenzierung des Verantwortungsbereiches einer Eigenkündigung

1. Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten sind nur interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen. 2. Differenziert die Rückzahlungsklausel nicht nach dem Grund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers und wird ihm das Risiko der Rückzahlung der Fortbildungskosten auch für den Fall aufgebürdet, dass der Grund für die Eigenkündigung aus dem Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin stammt, wird der Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2009 - 4 Ca 7962/08 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 301 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

Der Kläger war vom 01. April 2003 bis 31. Oktober 2008 bei der Beklagten beschäftigt.

Im Zeitraum vom 23. August 2007 bis 08. Dezember 2007 nahm der Kläger auf Basis einer Vereinbarung vom 06. Juni 2007 an einer Weiterbildungsveranstaltung teil.