LAG Köln - Urteil vom 27.05.2010
7 Sa 23/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 7 Buchst. a; BGB § 308 Nr. 7 Buchst. b; BGB § 309 Nr. 5 Buchst. b; BGB § 626 Abs. 1; BBiG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 11
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9209/08

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten bei unbestimmter Ausgestaltung des Anschlussarbeitsverhältnisses; undurchsichtige Regelung zur Pauschalierung der Ausbildungskosten

LAG Köln, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 23/10

DRsp Nr. 2010/18851

Unwirksame Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten bei unbestimmter Ausgestaltung des Anschlussarbeitsverhältnisses; undurchsichtige Regelung zur Pauschalierung der Ausbildungskosten

1. Ein in einem "Vertrag zum kooperativen Studium ... mit integrierter Ausbildung ...." ausbedungener Ausbildungskostenrückzahlungsanspruch, der dann eingreifen soll, wenn der Azubi/Student das ihm nach Abschluss des Studiums angebotene Anschlussarbeitsverhältnis vorzeitig beendet, beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung, wenn der Azubi/Student verpflichtet wird, das Angebot eines "seinem Studium entsprechenden Arbeitsplatzes" anzunehmen, ohne dass die Konditionen des Angebots näher bestimmt sind, diese also auch unangemessen niedrig und nicht marktgerecht sein könnten. 2. Kosten einer Berufsausbildung i. S. d. Berufungsbildungsgesetzes können nicht Gegenstand einer Ausbildungskostenrückzahlungsverpflichtung sein. 3. Werden in einer Ausbildungskostenrückzahlungsklausel die zurückzuzahlenden Kosten auf einen bestimmten Festbetrag pauschaliert, muss die Zusammensetzung des Betrags transparent gemacht und darüber hinaus dem Studenten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis zu führen, dass tatsächlich nur Kosten in niedrigerer Höhe entstanden sind.