LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.01.2015
6 Sa 443/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 165/13

Unwirksame Projektbefristung im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost bei Übertragung von Daueraufgaben im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 443/13

DRsp Nr. 2015/15843

Unwirksame Projektbefristung im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost bei Übertragung von Daueraufgaben im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

1. Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt; das ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. 2. Handelt es sich bei der dem Arbeitnehmer im Bereich der Wasser- und Schifffahrtdirektion Ost (WDS-O) übertragenen Aufgabe um die Erstellung und Vollendung eines Kommunikationskonzeptes für die Unterstützung und Umsetzung des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit (VDE 17) nicht um eine von Daueraufgaben abgrenzbare Sonderaufgabe sondern bildet diese Tätigkeit einen Teil der der Wasser- und Schifffahrtdirektion Ost dauerhaft obliegenden Aufgabe der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, liegt ein vorübergehender Mehrbedarf im Sinne einer Projektbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht vor.