LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.02.2015
6 Sa 480/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3520/12

Unwirksame Projektbefristung des Arbeitsverhältnisses eines Leiters der Geschäftsstelle eines örtlichen Fernsehsenders mit jährlich gewährten staatlichen Fördermitteln

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 480/13

DRsp Nr. 2015/15749

Unwirksame Projektbefristung des Arbeitsverhältnisses eines Leiters der Geschäftsstelle eines örtlichen Fernsehsenders mit jährlich gewährten staatlichen Fördermitteln

Ein Arbeitgeber dessen Betrieb ganz überwiegend durch zeitlich begrenzt (Jahresbasis) gewährte staatliche Zuwendungen finanziert wird, kann sich hinsichtlich der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem als Leiter der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiter nicht erfolgreich auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG in Form der sog. Projektbefristung berufen, da der Arbeitnehmer Daueraufgaben wahrnimmt. Ein Sachgrund für eine Befristung liegt auch nicht darin, dass der staatliche Zuwendungsgeber in seinen Zuwendungsrichtlinien den Abschluss von befristeten, an den Förderzeitraum gebundenen Arbeitsverträgen als Fördervoraussetzung vorgibt.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.09.2013 - 1 Ca 3520/12 HBS - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung sowie über Weiterbeschäftigung.