LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2011
11 Sa 200/11
Normen:
TzBfG § 17 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 5
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1502/10

Unwirksame Projektbefristung bei unzureichender Bedarfsprognose der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 200/11

DRsp Nr. 2011/19696

Unwirksame Projektbefristung bei unzureichender Bedarfsprognose der Arbeitgeberin

1. Soweit bei einer Doppelbefristung in Form kumulierter Zweck- und Zeitbefristung nur die Zeitbefristung Gegenstand der Prüfung ist, können die Sachgründe für die Zweck- und Zeitbefristung tatsächlich auseinanderfallen. 2. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann eine Befristung des Arbeitsvertrages einer mit projektbezogener Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmerin dann rechtfertigen, wenn (wie bei jeder Befristung) wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Prognose gerechtfertigt ist, dass mit hinreichender Sicherheit für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf bestehen wird. 3. Die Arbeitgeberin muss dazu eine Prognose erstellen, deren tatsächliche Grundlagen sie im Rechtsstreit darzulegen hat, damit die Arbeitnehmerin deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses prüfen kann. 4. Die Prognose der Arbeitgeberin ist Teil des Sachgrundes der Befristung; prognostisch darf nach dem vorgesehenen Vertragsende für die befristet Beschäftigte in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr bestehen.