LAG Köln - Urteil vom 06.06.2006
9 Sa 92/06
Normen:
AVR § 14 Abs. 5 § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 2 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3103/05

Unwirksame ordentliche Kündigung bei Schließung des zentralen Krankenhauslabors - unwirksame außerordentliche Beendigungskündigung aus betrieblichen Gründen einer tariflich unkündbaren medizinisch-technischen Laborassistentin - zumutbare Weiterbeschäftigungspflicht

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 92/06

DRsp Nr. 2006/27916

Unwirksame ordentliche Kündigung bei Schließung des zentralen Krankenhauslabors - unwirksame außerordentliche Beendigungskündigung aus betrieblichen Gründen einer tariflich unkündbaren medizinisch-technischen Laborassistentin - zumutbare Weiterbeschäftigungspflicht

»1. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar.2. Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ist in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig.3. Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen.«

Normenkette:

AVR § 14 Abs. 5 § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 2 ; BGB § 626 ;

Tatbestand: