LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.07.2010
13 Sa 758/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Fundstellen:
ArbR 2011, 128
LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 17
ZIP 2010, 2117 (LS)
ZIP 2010, 2117
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2181/09

Unwirksame Namensliste bei Abschluss durch unzuständiges Gremium; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 758/10

DRsp Nr. 2010/17829

Unwirksame Namensliste bei Abschluss durch unzuständiges Gremium; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl

Wird ein Interessenausgleich durch den zuständigen Gesamtbetriebsrat abgeschlossen, kann eine diesen Interessenausgleich ergänzende Namensliste nicht durch den örtlichen Betriebsrat abgeschlossen werden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. März 2010 - 7 Ca 2181/09 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und dabei insbesondere um die ordnungsgemäße Sozialauswahl.

Seit wann der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Arbeitsvertrag heißt es unter § 1: "Als statistisches Eintrittsdatum zur Berechnung der Betriebsrentenansprüche gilt der 02.04.1990" (vergl. den Arbeitsvertrag vom 08.10.1997 in Kopie Bl. 52 ff d. A.). Im Zwischenzeugnis vom 30.09.2009 heißt es:

"Herr E. M., geboren am ... 1964 in Z., trat am 02. April 1990 in die A. AG ein."