I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. März 2010 - 7 Ca 2181/09 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und dabei insbesondere um die ordnungsgemäße Sozialauswahl.
Seit wann der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Arbeitsvertrag heißt es unter § 1: "Als statistisches Eintrittsdatum zur Berechnung der Betriebsrentenansprüche gilt der 02.04.1990" (vergl. den Arbeitsvertrag vom 08.10.1997 in Kopie Bl. 52 ff d. A.). Im Zwischenzeugnis vom 30.09.2009 heißt es:
"Herr E. M., geboren am ... 1964 in Z., trat am 02. April 1990 in die A. AG ein."
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