LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2009
6 Sa 55/09
Normen:
BGB § 131 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2009, 434
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1929/07

Unwirksame Kündigungserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigem

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 55/09

DRsp Nr. 2009/19789

Unwirksame Kündigungserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigem

1. Gemäß § 131 Abs. 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigen erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht; das ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen, der Erklärende also bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten. 2. Eine bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion begründet keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5.11.2008 - 3 Ca 1929/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 131 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten insbesondere um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, welche erstinstanzlich nach einem eingeholten Gutachten wegen Geschäftsunfähigkeit des Gekündigten für nichtig erklärt wurde.