LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.08.2009
3 Sa 243/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2170/08

Unwirksame Kündigung wegen Pflichtverletzung im Verhaltensbereich bei fehlender einschlägiger Abmahnung; innerer Zusammenhang zwischen vorheriger Abmahnung und Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 243/09

DRsp Nr. 2010/6773

Unwirksame Kündigung wegen Pflichtverletzung im Verhaltensbereich bei fehlender einschlägiger Abmahnung; innerer Zusammenhang zwischen vorheriger Abmahnung und Kündigungsgrund

1. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auch bei bereits einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung eine Kündigung zulässig sein, wenn etwa durch das Versehen einer gehobenen Angestellten, die eine besondere Verantwortung übernommen hat, ein besonders schwerer Schaden verursacht wird oder bei einem fortgesetzten grob-fahrlässigen Verhalten. 2. Eine einschlägige Abmahnung setzt zwar nicht identische Pflichtverletzungen voraus; erforderlich ist aber, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen.