LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.01.2010
6 Sa 270/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1220/08

Unwirksame Kündigung wegen Kernzeitverletzungen; Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei Strafanzeige der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 270/09

DRsp Nr. 2010/4306

Unwirksame Kündigung wegen Kernzeitverletzungen; Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei Strafanzeige der Arbeitgeberin

1. Ohne Darstellung der Gesamtarbeitszeit führt eine verspätete Dienstaufnahme nicht zwingend zu irgendwelchen Zeitguthaben; liegen Kernzeitverletzungen vor, verbleibt es arbeitsrechtlich bei der Abmahnungswürdigkeit des Verhaltens. 2. Eine etwa fünf Monate nach Ausspruch der außerordentlichen (hilfsweise ordentlichen Kündigung) erstattete Strafanzeige der Arbeitgeberin, die in Verbindung mit den behaupteten Kündigungstatsachen steht, ist geeignet, für den Arbeitnehmer die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses festzustellen, wenn von ihm als "New Productmanager" Mehrleistungen außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit gefordert wurden, er ein außertarifliches Monatsentgelt bezog und er eine (wenn nicht leitenden so doch) hervorgehobene Vorgesetztenstellung bei inne hatte; das gilt unabhängig von der Frage, ob durch das nachträgliche Stellen der Strafanzeige ein besonderer Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wurde, insbesondere um ihn zu einer Akzeptanz der ordentlichen Kündigung ohne Abfindung zu bewegen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6.3.2009 - 2 Ca 1220/08 - wird zurückgewiesen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum Ablauf des 31.12.2008 aufgelöst.