LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2010
6 Sa 682/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BGB § 323 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 206
AuA 2010, 306
K&R 2010, 528
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 538/09

Unwirksame Kündigung wegen Internetnutzung während der Arbeitszeit bei fehlenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur jeweiligen Verweildauer im Internet; Abmahnungserfordernis bei Kündigung wegen Pflichtverletzung im Verhaltensbereich; unbegründeter Auflösungsantrag wegen Äußerungen im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 682/09

DRsp Nr. 2010/6164

Unwirksame Kündigung wegen Internetnutzung während der Arbeitszeit bei fehlenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur jeweiligen Verweildauer im Internet; Abmahnungserfordernis bei Kündigung wegen Pflichtverletzung im Verhaltensbereich; unbegründeter Auflösungsantrag wegen Äußerungen im Kündigungsschutzprozess

1. Zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch Internetzugriffe des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hat die Arbeitgeberin die jeweilige Verweildauer darzulegen, wenn der Arbeitnehmer einwendet, dass etwa Rückfragen bei seiner Bank zum Kontostand allenfalls 20 Sekunden betragen hätten; die Dauer der Zugriffe ist grundsätzlich technisch feststellbar. 2. Zweck einer Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen; die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken.