LAG Hamm - Urteil vom 21.05.2010
13 Sa 26/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KschG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2541/08

Unwirksame Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen Äußerungen im Kündigungsschutzverfahren

LAG Hamm, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 26/10

DRsp Nr. 2010/15002

Unwirksame Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen Äußerungen im Kündigungsschutzverfahren

1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur begründet, wenn es aufgrund einer negativen Gesundheitsprognose (1.) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen kommt (2.) und bei Abwägung der Interessen die festgestellten Beeinträchtigungen arbeitgeberseits billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (3.). 2. Als Auflösungsgrund geeignet sind auch Beleidigungen, sonstige ehrverletzenden Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin oder Arbeitskollegen; dabei können auch vom Arbeitnehmer veranlasste Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten von Bedeutung sein, soweit er sie sich zu eigen gemacht hat, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse gedeckt sein können.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten – wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 01.12.2009 – 2 Ca 2541/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: