1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 19.02.2009 - Az. 2 Ca 2244 b/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise fristgerechten, Kündigung.
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