LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2011
3 Sa 1630/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 221/10

Unwirksame Kündigung wegen Arbeitsverweigerung; Abmahnung bei Aufruf zu unkooperativem Verhalten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1630/10

DRsp Nr. 2011/17810

Unwirksame Kündigung wegen Arbeitsverweigerung; Abmahnung bei Aufruf zu unkooperativem Verhalten

1. Arbeitsverweigerung begründet eine Kündigung nur, wenn sie mit nachhaltigem Willen (beharrlich) erfolgt; der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen. 2. Das schlichte Nichtbefolgen einer Arbeitsanweisung reicht für die Annahme einer beharrlichen Arbeitsverweigerung nicht aus. 3. Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Rücksicht auf die Geschäftsinteressen der Arbeitgeberin zu nehmen; daraus erwächst auch eine Nebenpflicht, kooperativ im Umgang mit Kunden der Arbeitgeberin aufzutreten. 4. Ein bloßer "Kommunikationsfehler" gegenüber einem externen Kunden berechtigt grundsätzlich noch nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 5. Allein aus der um einen Tag fehlerhaften Datierung der abgemahnten Äußerung des Arbeitnehmers folgt kein Entfernungsanspruch, wenn sich an dem wesentlichen Vorwurf (unkooperative Äußerung) nichts ändert und die qualitative und quantitative Bewertung der Umstände, die den Pflichtverstoß des Arbeitnehmers begründen, durch die zeitliche Einordnung alleine völlig unberührt bleiben.