LAG München - Urteil vom 02.05.2008
3 Sa 97/08
Normen:
BGB § 620 ; TzBfG § 14 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1015/07

Unwirksame Kündigung im Fortsetzungsarbeitsverhältnis nach Anlösung des befristeten Vertrages einer GmbH-Geschäftsführerin

LAG München, Urteil vom 02.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 97/08

DRsp Nr. 2008/14835

Unwirksame Kündigung im Fortsetzungsarbeitsverhältnis nach Anlösung des befristeten Vertrages einer GmbH-Geschäftsführerin

»Haben eine GmbH und eine auf fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit befristet angestellte Geschäftsführerin für die Zeit nach Abberufung als Geschäftsführerin die Fortsetzung der Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vereinbart, wobei sie nur verhältnismäßig geringfügige Änderungen des Aufgabenbereichs (Wegfall der Leitungsverantwortung) und der Vergütung (Wegfall der Tantieme) vorgenommen haben, bleibt die Befristung - ungeachtet einer möglichen Unwirksamkeit nach § 14 TzBfG - jedenfalls als Vereinbarung einer Mindestlaufzeit des neubegründeten Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten (im Anschluss an BAG 26.04.1979 - 2 AZR 431/77 = AP Nr.47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«

Normenkette:

BGB § 620 ; TzBfG § 14 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.