LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2012
9 Sa 667/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 6 S. 1; KSchG § 6 S. 2; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 732/11

Unwirksame Kündigung eines zivilen Polizeiangestellten der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte bei fehlender Abmahnung von Pflichtverstößen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 667/11

DRsp Nr. 2012/8589

Unwirksame Kündigung eines zivilen Polizeiangestellten der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte bei fehlender Abmahnung von Pflichtverstößen

1. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. 2. Beruht eine Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers, setzt eine Kündigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde; im allgemeinen ist davon auszugehen, dass bereits durch eine Abmahnung das künftige Verhalten positiv beeinflusst werden kann. 3. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.09.2011, Az.: 2 Ca 732/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 6 S. 1; § S. 2;