LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2015
7 Sa 641/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1005/14

Unwirksame Kündigung eines Lagerarbeiters wegen Alkoholsucht bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zu den betrieblichen Auswirkungen der Alkoholsucht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 641/14

DRsp Nr. 2015/13310

Unwirksame Kündigung eines Lagerarbeiters wegen Alkoholsucht bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zu den betrieblichen Auswirkungen der Alkoholsucht

1. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit; die Kündigung wegen Alkoholsucht ist nach den für die krankheitsbedingte Kündigung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. 2. Alkoholabhängigkeit als solche ist kein Kündigungsgrund, wenn und soweit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt werden; ein Kündigungsgrund ist nur und erst dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr dafür bietet, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß erbringen zu können. 3. Bei einer alkoholbedingten Suchtkrankheit sind geringere Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen; Voraussetzung ist, dass aus der negativen Gesundheitsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen folgt, diese durch mildere Mittel nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers von der Arbeitgeberin billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss.