LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2009
6 Sa 134/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 23; AÜG § 1; AÜG § 10; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 702/08

Unwirksame Kündigung eines Gemeindegeschäftsführers; unsubstantiierte Darlegungen zu den Kündigungsgründen; Beschäftigungszeit bei Leiharbeit ohne Erlaubnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 134/09

DRsp Nr. 2009/23654

Unwirksame Kündigung eines Gemeindegeschäftsführers; unsubstantiierte Darlegungen zu den Kündigungsgründen; Beschäftigungszeit bei Leiharbeit ohne Erlaubnis

1. Defizite in der Aufgabenwahrnehmung durch den Arbeitnehmer sind aufgrund des bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (ultima-ratio-Prinzip) grundsätzlich abzumahnen. 2. Hat der Arbeitnehmer für die Arbeitgeberin bereits als Leiharbeitnehmer gearbeitet, ohne dass die insoweit tätig gewordene Verleih-GmbH die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, kommt gemäß § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande; die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers bei der Arbeitgeberin beginnt daher mit seiner Tätigkeit als Leiharbeitnehmer.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.02.2009 - 8 Ca 702/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 23; AÜG § 1; AÜG § 10; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand: