LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2010
9 Sa 237/10
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2186/09

Unwirksame Kündigung eines Filialleiters einer Bank bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung; unzureichende und irreführende Darstellung vorausgegangener Abmahnung von Leistungsmängeln im Anhörungsschrieben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 237/10

DRsp Nr. 2011/6431

Unwirksame Kündigung eines Filialleiters einer Bank bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung; unzureichende und irreführende Darstellung vorausgegangener Abmahnung von Leistungsmängeln im Anhörungsschrieben

1. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm die Arbeitgeberin die aus ihrer Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat; in diesem Rahmen muss die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die maßgebenden Tatsachen substantiiert mitteilen und zwar in einer Weise, die es dem Betriebsrat ermöglicht, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden . 2. Der Grundsatz der subjektiven Determination führt nicht zu einem herabgesetzten Maßstab im Bezug auf die inhaltliche Darstellung der im Rahmen dieser subjektiven Determination der von der Arbeitgeberin geltend gemachten Kündigungsgründe. 3. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss die Arbeitgeberin dem Betriebsrat nicht nur die Vorfälle genau bezeichnen, die die Kündigung rechtfertigen sollen, sondern auch mitteilen, dass, wann, warum und gegebenenfalls wie oft der Arbeitnehmer bereits abgemahnt wurde.