LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.02.2010
6 Sa 399/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 466
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 711 d/09

Unwirksame Kündigung einer Verkäuferin wegen qualitativer Minderleistung beim Kassieren; unzureichende Darlegungen der Arbeitgeberin zur durchschnittlichen Fehlerhäufigkeit anderer Mitarbeiterinnen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 399/09

DRsp Nr. 2010/9015

Unwirksame Kündigung einer Verkäuferin wegen qualitativer Minderleistung beim Kassieren; unzureichende Darlegungen der Arbeitgeberin zur durchschnittlichen Fehlerhäufigkeit anderer Mitarbeiterinnen

1. Aus ungewöhnlichen Kassendifferenzen kann auch auf mangelnde Sorgfalt beim Kassiervorgang geschlossen werden. Darin liegt eine qualitative Minderleistung der Kassenkraft. 2. Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf qualitative Minderleistung hat er zunächst darzulegen, dass der Arbeitnehmer längerfristig die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer erheblich überschritten hat.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.09.2009 - 3 Ca 711 d/09 - teilweise abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung vom 30.04.2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge) trägt die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.