LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2011
10 Sa 145/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1066/10

Unwirksame Kündigung einer auflösend bedingten Betriebsvereinbarung; Zahlungsklage auf Zulagen und Prämien aufgrund fortgeltender Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 145/11

DRsp Nr. 2011/11545

Unwirksame Kündigung einer auflösend bedingten Betriebsvereinbarung; Zahlungsklage auf Zulagen und Prämien aufgrund fortgeltender Betriebsvereinbarung

Haben die Betriebsparteien bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die vereinbarten Zulagen- und Prämienzahlung solange erfolgen soll, bis (nach Anrufung der Einigungsstelle) eine "rechtskräftige" neue Vereinbarung zu Stande gekommen ist und haben sie dies im letzten Absatz mit dem Satz: "Diese Vereinbarung endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung" nochmals hervorgehoben, ist die auflösend bedingte Betriebsvereinbarung nicht gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar; ein Ende der Zahlungspflicht kann daher erst mit Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung eintreten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Oktober 2010, Az.: 1 Ca 1066/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5;

Tatbestand: