LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2011
10 Sa 1743/10
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 390/10

Unwirksame Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen treuwidriger Führung eines betrieblichen Sozialkontos; Abmahnungserfordernis bei Störungen im Vertrauensbereich

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1743/10

DRsp Nr. 2011/7443

Unwirksame Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen treuwidriger Führung eines betrieblichen Sozialkontos; Abmahnungserfordernis bei Störungen im Vertrauensbereich

1. In § 15 KSchG sind ohne eigenständige Definition die in § 626 Abs. 1 BGB verwandten Formulierungen übernommen worden, so dass für die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegen muss; erforderlich sind demnach Tatsachen, aufgrund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 2. Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist; dabei ist an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein "strengerer" Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört. 3. Auch das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen kann ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 246, 266 StGB darstellen.