LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2005
10 TaBV 39/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 § 102 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 52/04

Unwirksame Kündigung bei verweigertem Ausfüllen einseitig vom Arbeitgeber vorgegebener Formulare zur Arbeitskontrolle

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 39/04

DRsp Nr. 2005/9540

Unwirksame Kündigung bei verweigertem Ausfüllen einseitig vom Arbeitgeber vorgegebener Formulare zur Arbeitskontrolle

1. Ordnet der Arbeitgeber generell und verbindlich an, dass Arbeitsergebnisse durch mehrere von ihm vorgegebene Formulare belegt werden, schafft er damit eine mitbestimmungspflichtige (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) betriebliche Regelung.2. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, der unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergangenen Anordnung zum Ausfüllen der Formulare Folge zu leisten.3. Weigert sich ein Arbeitnehmer, die ohne Mitwirkung des Betriebsrates eingeführten Formulare auszufüllen, liegt darin keine beharrliche Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 § 102 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2.) zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (Beteiligter zu 3.).