LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.2011
13 Sa 1593/10
Normen:
BGB § 125; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 3 Ca 653/09 - 4.8.2010,

Unwirksame Kündigung bei Unterzeichnung ohne Namensbezug

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1593/10

DRsp Nr. 2011/16110

Unwirksame Kündigung bei Unterzeichnung ohne Namensbezug

Eine eigenhändige Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn das "Gebilde" überhaupt keinen Bezug zu einem Namen hat. Dies ist der Fall, wenn sich 2 Zeichen mit ca. 1 cm Abstand vorfinden, das 2. Zeichen erkennbar neu angesetzt ist und sich beide Zeichen ähneln. Beide Zeichen bestehen aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagerechten mit einem anschließenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen mit einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen mit einem Aufwärtshaken nach links endet. In der Mitte oben zwischen den beiden Zeichen findet sich ein Punkt.

1. Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken; durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift soll der Aussteller der Urkunde erkennbar sein. 2. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist nicht erforderlich; es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren.