ArbG Mainz, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 471/07
Unwirksame Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beteiligung des Personalrats - unwirksame Abmahnung bei berechtigter Arbeitsverweigerung aufgrund rechtswidriger Ausübung des Direktionsrechts im Bankbereich
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 25/08
DRsp Nr. 2008/14894
Unwirksame Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beteiligung des Personalrats - unwirksame Abmahnung bei berechtigter Arbeitsverweigerung aufgrund rechtswidriger Ausübung des Direktionsrechts im Bankbereich
1. Da die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates gemäß § 82LPersVG (ähnlich wie die Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102BetrVG) Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist, trägt letztlich die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt hat.2. Kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit als Spezialistin (in der Gruppe 1-214 Grundsatzfragen/Projekte) den von der Arbeitnehmerin früher ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig ist, hat die Arbeitgeberin das ihr (möglicherweise) zustehende Versetzungsrecht nicht rechtmäßig im Sinne des § 106GewO ausgeübt; die Weigerung der Arbeitnehmerin, diese Tätigkeit als Spezialistin auszuüben, stellt sich deswegen nicht als Arbeitsverweigerung im Sinne einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.