LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2008
3 Sa 25/08
Normen:
GewO § 106 ; LPersVG § 27 Abs. 2 § 82 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 471/07

Unwirksame Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beteiligung des Personalrats - unwirksame Abmahnung bei berechtigter Arbeitsverweigerung aufgrund rechtswidriger Ausübung des Direktionsrechts im Bankbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 25/08

DRsp Nr. 2008/14894

Unwirksame Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beteiligung des Personalrats - unwirksame Abmahnung bei berechtigter Arbeitsverweigerung aufgrund rechtswidriger Ausübung des Direktionsrechts im Bankbereich

1. Da die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates gemäß § 82 LPersVG (ähnlich wie die Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG) Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist, trägt letztlich die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt hat.2. Kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit als Spezialistin (in der Gruppe 1-214 Grundsatzfragen/Projekte) den von der Arbeitnehmerin früher ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig ist, hat die Arbeitgeberin das ihr (möglicherweise) zustehende Versetzungsrecht nicht rechtmäßig im Sinne des § 106 GewO ausgeübt; die Weigerung der Arbeitnehmerin, diese Tätigkeit als Spezialistin auszuüben, stellt sich deswegen nicht als Arbeitsverweigerung im Sinne einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.

Normenkette:

GewO § 106 ; LPersVG § 27 Abs. 2 § 82 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 ;

Tatbestand: