LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2009
5 Sa 99/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1869/08

Unwirksame Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur sexuellen Belästigung von Mitarbeiterinnen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 99/09

DRsp Nr. 2010/832

Unwirksame Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur sexuellen Belästigung von Mitarbeiterinnen

1. Für eine gerichtliche Überprüfung und insbesondere um dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, sich nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen zu einzelnen Vorwürfen sexueller Belästigungen substantiiert zu äußern und sich zu "verteidigen", ist es unumgänglich, dass die Arbeitgeberin derartige Belästigungen entsprechend konkret nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darstellt. 2. Zu der Behauptung, dass der Arbeitnehmer eine Mitarbeiterin jahrelang mit "schweinischen Ausdrücken" belästigt hat, kann dieser naturgemäß keine andere Stellungnahme abgeben als dass er diese Äußerungen nicht getätigt hat und sie für unangemessen hält; auch die Behauptungen, dass die Sprüche des Arbeitnehmers "noch massiver" geworden sind oder dass Äußerungen in einer "obszönen Stimmlage" fast wöchentlich fallen, lassen nicht erkennen, wann derartiges vorgefallen ist, wie oft und um welche Äußerungen es sich gehandelt hat.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2009 - 4 Ca 1869/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9;

Tatbestand: