LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2006
10 Sa 328/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3253/04

Unwirksame Kündigung bei privater Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses - unwiderlegte Unkenntnis betriebinterner Verhaltensvorschriften bei Umgehung des betriebinternen Netzwerks - mangels Abmahnung unwirksame Kündigung bei Schlechtleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 328/05

DRsp Nr. 2007/2738

Unwirksame Kündigung bei privater Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses - unwiderlegte Unkenntnis betriebinterner Verhaltensvorschriften bei Umgehung des betriebinternen Netzwerks - mangels Abmahnung unwirksame Kündigung bei Schlechtleistung

1. Die Behauptung des Arbeitnehmers, er sei stets direkt über den Internet-Explorer und nicht über das Intranet der Arbeitgeberin ins Internet eingestiegen, verweist auf einen auch allgemein üblichen Weg von der Windows-Oberfläche ins Internet, bei dem der Arbeitnehmer nicht mit dem auf der Intranet-Startseite der Arbeitgeberin enthaltenen Hinweis zu den betrieblichen Verhaltensregelungen konfrontiert wird; auch wenn der Arbeitnehmer wiederholt die Startseite des Intranets aufgerufen hat, wird dadurch die Darlegung des Arbeitnehmers nicht widerlegt, wenn der eigentliche Warnhinweis hinsichtlich der Nutzung des Internets nicht auf der Intranet-Startseite enthalten ist sondern erst auf einer durch Anklicken des allgemeinen Hinweises erreichbaren weiteren Seite, die nähere Informationen zur Internetnutzung enthält sowie weitere Links, die zur maßgeblichen Betriebsvereinbarung führen.