LAG München - Urteil vom 09.08.2006
9 Sa 1251/05
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2 § 26 Abs. 2 Satz 3 § 102 Abs. 1 Satz 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9859/04

Unwirksame Kündigung bei fristwidriger Betriebsratsanhörung - Zugang des Anhörungsschreibens bei Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters - unwirksame Zustimmungserklärung durch einfaches Betriebsratsmitglied

LAG München, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1251/05

DRsp Nr. 2008/14498

Unwirksame Kündigung bei fristwidriger Betriebsratsanhörung - Zugang des Anhörungsschreibens bei Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters - unwirksame Zustimmungserklärung durch einfaches Betriebsratsmitglied

1. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, der Vorsitzende des Betriebsrates und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter zuständig; für die Beantwortung der Frage, wann der Vorsitzende als verhindert anzusehen ist, gelten die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG maßgebenden Grundsätze entsprechend.2. Eine zeitweilige Verhinderung liegt nur vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben; dabei ist abzustellen auf die jeweils anstehende betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit, bei welcher die Mitwirkung des Betriebsrates erforderlich ist.