LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.08.2011
10 Sa 156/11
Normen:
BGB § 130; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5; EFZG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1765/10

Unwirksame Kündigung bei fehlendem Zugang nach Niederlegung durch die Post; unbegründeter Einwand der Zugangsvereitelung bei Einwurf des Benachrichtigungszettels; Zurückbehaltungsrecht der Arbeitgeberin bei fehlendem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 156/11

DRsp Nr. 2011/17370

Unwirksame Kündigung bei fehlendem Zugang nach Niederlegung durch die Post; unbegründeter Einwand der Zugangsvereitelung bei Einwurf des Benachrichtigungszettels; Zurückbehaltungsrecht der Arbeitgeberin bei fehlendem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

1. Eine Erklärung, die ein Absender im privatrechtlichen Bereich mittels Zustellung durch die Post abgibt, gilt nicht bereits mit dem Einwurf eines Benachrichtigungszettels durch den Postboten als zugegangen; der Zugang erfolgt erst durch Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle (§ 130 Abs. 1 BGB). 2. Der Benachrichtigungszettel zu einer Einschreibesendung unterrichtet die Empfängerin nur darüber, dass für sie eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt, enthält aber keinen Hinweis auf die Absenderin des Einschreibebriefs und lässt die Empfängerin im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat.