LAG Hamm - Urteil vom 15.04.2011
13 Sa 1939/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1610/09

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

LAG Hamm, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1939/10

DRsp Nr. 2011/11581

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

1. Zur Begründung erheblicher Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen in Gestalt von Betriebsablaufstörungen und/oder wirtschaftlicher Belastungen durch Entgeltfortzahlungskosten hat die Arbeitgeberin im Rahmen einer krankheitsbedingten Kündigung im Einzelnen darzulegen, wann welche Arbeitskollegen des Arbeitnehmers anlässlich eines Krankheitsausfalls welche Aufgaben zu übernehmen hatten und welche Belastungen damit für diese verbunden waren, und/oder wann Maschinen zum Stillstand gekommen und welche Lieferverzögerungen dadurch bewirkt worden sind. 2. Bei der wirtschaftlichen Belastung durch Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr ist zu beachten, dass im Rahmen der vorzunehmenden Wertung nur solche Kosten berücksichtigt werden können, die auf die künftig (infolge negativer Gesundheitsprognose) zu erwartenden Ausfallzeiten entfallen; Kosten für ausgeheilte Erkrankungen bleiben außer Betracht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 13.10.2010 – 2 Ca 1610/09 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand