LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2009
9 Sa 668/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 388/08

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unerheblicher Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch künftige Fehlzeiten; abgestufte Darlegungslast der Parteien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 668/08

DRsp Nr. 2009/23013

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unerheblicher Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch künftige Fehlzeiten; abgestufte Darlegungslast der Parteien

1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam, wenn es an einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch die zukünftig zu erwartenden Fehlzeiten fehlt. 2. Die zu erwartenden wirtschaftliche Belastungen mit Entgeltfortzahlungskosten stellt nur dann eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen dar, wenn die zu erwartenden Kosten den Betrag übersteigen, der als Entgeltfortzahlungskosten für eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen aufzuwenden wäre. 3. Als Prognosegrundlage scheiden Erkrankungen aus, bei denen keine Wiederholungsgefahr besteht, wie etwa bei ausgeheilten Leiden und sonstigen einmaligen Gesundheitsschäden.