LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2009
10 Sa 495/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 170/08

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei fehlender Durchführung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen; Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 495/08

DRsp Nr. 2009/11341

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei fehlender Durchführung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen; Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

1. "Zahlreiche" Gespräche und eine anschließende Versetzung der Arbeitnehmerin ersetzen nicht die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vor Ausspruch einer Kündigung wegen häufiger Erkrankungen; nach § 84 Abs. 2 SGB IX hat die Arbeitgeberin bei einer Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist, mit der zuständigen Interessenvertretung und mit Zustimmung der betroffenen Person die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin erhalten werden kann.