LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.07.2009
7 Ta 155/09
Normen:
ZPO § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 268/07

Unwirksame Kostenfestsetzung bei aufgehobener Kostengrundentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 155/09

DRsp Nr. 2010/847

Unwirksame Kostenfestsetzung bei aufgehobener Kostengrundentscheidung

Mit der Aufhebung der Kostengrundentscheidung fehlt es an dem notwendigen Titel für das Festsetzungsverfahren.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.11.2008, Az: 6 Ca 268/07 (7 Sa 76/08) abgeändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 22.10.2008 zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 104;

Gründe:

I. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.08.2008 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2007 zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision ist in dieser Entscheidung nicht zugelassen worden.