LAG Hamm - Urteil vom 03.04.2008
11 Sa 1918/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ; HG NW 2006 § 6 Abs. 8 § 30 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 657/07

Unwirksame Haushaltsmittelbefristung bei Begründung von Zahlungsverpflichtungen für das Folgejahr

LAG Hamm, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1918/07

DRsp Nr. 2008/14815

Unwirksame Haushaltsmittelbefristung bei Begründung von Zahlungsverpflichtungen für das Folgejahr

1. Dem Gebot einer zureichenden Zwecksetzung genügt die Bestimmung in § 6 Abs.8 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (HG NW 2006), wonach Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können.2. § 6 Abs.8 HG NW 2006 ("Stellenführung") rechtfertigt die Befristung auf den 31.12.2007 jedoch nicht, wenn der am 20.12.2006 unterzeichnete Arbeitsvertrag Zahlungspflichten begründet, die das Land in 2007 zu erfüllen hat.3. Die Bestimmung des § 6 Abs.8 HG NW 2007 ("Stellenführung"), die eine dem § 6 Abs.8 HG NW 2006 inhaltlich entsprechende Regelung für das Haushaltsjahr 2007 trifft, scheidet als rechtfertigender Grund aus, weil diese Bestimmung bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 20.12.2006 (noch) nicht geltendes Haushaltsrecht war.