LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.06.2010
2 Sa 286/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 111/09

Unwirksame Haushaltsbefristung zur Sicherstellung eines fachlich adäquaten Betreuungsschlüssels

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 286/09

DRsp Nr. 2010/19532

Unwirksame Haushaltsbefristung zur "Sicherstellung eines fachlich adäquaten Betreuungsschlüssels"

Eine Haushaltsbefristung ist unwirksam, wenn die Zweckbestimmung in der "Sicherstellung eines fachlich adäquaten Betreuungsschlüssels" besteht. Diese Zweckbestimmung steht mit der Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs in keinem Zusammenhang (vgl. BAG vom 17. März 2010 - 7 AZR 843/08).

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung im Arbeitsvertrag. Die Klägerin war bei der Beklagten erstmals in der Zeit vom 02.01.2006 bis 31.12.2006 beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis ist ohne Unterbrechung verlängert worden bis zum 30.06.2007. Danach erfolgte wiederum eine Verlängerung bis zum 21.12.2008. Hinsichtlich der letzten Verlängerung beruft die Beklagte sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Entsprechend dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 in Kapitel 5 unter der Nummer 6 heißt es bei dem hier maßgeblichen Titel 425 07: