LAG Hamm - Urteil vom 27.05.2010
17 Sa 777/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 85/09

Unwirksame Haushaltsbefristung einer Fachassistentin der Arbeitsgemeinschaft Integrationscenter; unzureichende Zwecksetzung im Haushaltsplan; unbestimmte Prognose zum Umfang anfallender Aufgaben bei der befristeten Erledigung von Daueraufgaben

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 777/09

DRsp Nr. 2010/14238

Unwirksame Haushaltsbefristung einer Fachassistentin der Arbeitsgemeinschaft Integrationscenter; unzureichende Zwecksetzung im Haushaltsplan; unbestimmte Prognose zum Umfang anfallender Aufgaben bei der befristeten Erledigung von Daueraufgaben

1. Die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt voraus, dass die Vergütung der Arbeitnehmerin aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. 2. Die für die Vergütung der befristet eingestellten Arbeitnehmerin verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein; die Ungewissheit zukünftiger haushaltsrechtlicher Entwicklung reicht dazu nicht aus. 3. Die Normen, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht sind, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuüben sind, enthalten; schon aus Gründen des europäischen Gemeinschafts- und des Verfassungsrechts muss die Zwecksetzung so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfes dient.