LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.06.2010
26 Sa 1078/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB IV § 71 a Abs. 1; SGB IV § 71 a Abs. 2; Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge § 5 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 89/09

Unwirksame Haushaltsbefristung bei fehlender Zweckbestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 1078/10

DRsp Nr. 2010/20832

Unwirksame Haushaltsbefristung bei fehlender Zweckbestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit

1. Eine haushaltsrechtliche Zweckbestimmung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügen soll, muss objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Juris, zu I 1 a der Gründe). Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. 2. Eine allgemeine und abstrakte Regelung reicht nicht (vgl. EuGH 13. September 2007 [Del Cerro Alonso] C 307/05, Slg. 2007, I 7109, Rn. 57 und 58). Die sparsame Personalbewirtschaftung gehört zu Haushaltserwägungen, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird (vgl. EuGH 23. Oktober 2003 [Schönheit und Becker] C 4/02 und C 5/02, Slg. 2003, I 12575, Rn. 85; 22. April 2010 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] C-486/08, Rn. 42, 46).