LAG München - Urteil vom 27.01.2011
4 Sa 806/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10597/09

Unwirksame Haushaltsbefristung bei fehlender Zweckbestimmung für nur vorübergehende Beschäftigung im Bereich der Arbeitsvermittlung

LAG München, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 806/10

DRsp Nr. 2011/4882

Unwirksame Haushaltsbefristung bei fehlender Zweckbestimmung für nur vorübergehende Beschäftigung im Bereich der Arbeitsvermittlung

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages vor, wenn die Arbeitnehmerin aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. 2. Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, müssen die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, beschreiben; die Zweckbestimmung der für die nur befristete Beschäftigung vorgesehenen Haushaltsmittel verlangt, dass diese selbst eine Nachprüfung anhand objektiver Umstände ermöglicht, ob mit der Bereitstellung der Mittel einem berechtigten Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer nur befristeten Beschäftigung Rechnung getragen wird, und dass aufgrund objektiver und nachprüfbarer Vorgaben erkennbar gewährleistet ist, für welche Aufgaben diese Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt sondern nur vorübergehend anfallen.