Die Klägerin, welche seit 1984 bei der Beklagten und zuletzt als Sachbearbeiterin beschäftigt ist, hat mit ihrer Klage, welche am 06.04.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, die Kündigung der Beklagten, welche mit Schreiben vom 01.04.2004 als fristlose erklärt wurde, angegriffen.
Die Klägerin hat mit dem Arbeitgeber zuvor einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach sie zum 30.06.2004 gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden wird.
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