LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2004
6 Sa 654/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BeschSchG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 643/04

Unwirksame fristlose Kündigung bei vertraulicher Mitteilung über sexuelle Belästigung durch Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 654/04

DRsp Nr. 2005/10374

Unwirksame fristlose Kündigung bei vertraulicher Mitteilung über sexuelle Belästigung durch Mitarbeiter

Die vertrauliche Äußerung der Arbeitnehmerin, dass ein Mitarbeiter sie vor einigen Wochen oder Monaten ab und zu in den Arm genommen und gedrückt und sie das als sexuelle Belästigung empfunden habe, kann nicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung dieser Arbeitnehmerin herangezogen werden, weil nach § 3 Abs. 1 BeschSchG ein Beschwerderecht für Beschäftigte besteht, die sich von anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz sexuell belästigt fühlen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BeschSchG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, welche seit 1984 bei der Beklagten und zuletzt als Sachbearbeiterin beschäftigt ist, hat mit ihrer Klage, welche am 06.04.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, die Kündigung der Beklagten, welche mit Schreiben vom 01.04.2004 als fristlose erklärt wurde, angegriffen.

Die Klägerin hat mit dem Arbeitgeber zuvor einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach sie zum 30.06.2004 gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden wird.