LAG Köln - Urteil vom 26.06.2006
14 Sa 21/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 372
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 419/05

Unwirksame fristlose Kündigung bei unbewiesener Unterschlagung von Geldbeträgen - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 21/06

DRsp Nr. 2006/27902

Unwirksame fristlose Kündigung bei unbewiesener Unterschlagung von Geldbeträgen - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

»1. Will ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen.2. Der Arbeitgeber kann sich in einem solchen Fall nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen, wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, wann und wem er die Beträge abgeliefert hat.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sowie um im Wege der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin.