LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2006
9 Sa 945/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1405/05

Unwirksame fristlose Kündigung bei rein statistischer Begründung des Unterschlagungsverdachts - unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 945/05

DRsp Nr. 2006/28147

Unwirksame fristlose Kündigung bei rein statistischer Begründung des Unterschlagungsverdachts - unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers

1. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer bei insgesamt 52 Falldaten elf mal als Zusteller oder Ladepartner anwesend und im Einsatz war, ist ein statistischer Wert, der den Verdacht der Unterschlagung durchaus zu belegen vermag.2. Ein allein auf statistischer Bewertung gegründeter Verdacht kann jedoch nicht als dringend gewertet werden, insbesondere wenn lediglich den marokkanischen Mitarbeitern gekündigt wurde, die an erster, dritter (Kläger) und vierter Stelle der statistischen Auflistung stehen, während der deutsche Mitarbeiter, der an zweiter Stelle steht, von der Arbeitgeberin ohne Weiteres weiter beschäftigt wird.3. Der Umstand, dass vier Mitarbeiter ein Gespräch führen, belegt noch nicht einmal ansatzweise, dass sie gemeinsam eine Straftat begehen wollen oder begangen haben.