BAG - Urteil vom 12.01.2005
5 AZR 364/04
Normen:
BGB §§ 305 ff. § 307 § 308 Nr. 4 § 315 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; KSchG § 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 110
AuA 2005, 179
AuR 2005, 196
AuR 2005, 227
BAGE 113, 140
BAGE 165, 140
BAGReport 2005, 132
BB 2005, 833
DB 2005, 669
JuS 2005, 574
MDR 2005, 758
NJW 2005, 1820
NZA 2005, 465
ZIP 2005, 633
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 2132/03
ArbG Dortmund, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2774/03

Unwirksame Formularklausel zum unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile

BAG, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 364/04

DRsp Nr. 2005/4164

Unwirksame Formularklausel zum unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile

»1. Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen", ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.2. Wurde der Formulararbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke in Betracht. Es gelten dann die Widerrufsgründe, die die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre.«

Orientierungssätze:1. Die Vereinbarung eines auf übertarifliche Leistungen bezogenen Widerrufsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn der widerrufliche Anteil unter 25 bis 30 % der Gesamtvergütung liegt und der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll.2. Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe eindeutig sein. Die Vertragsklausel muss außerdem zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll (wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers).