LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2010
15 Sa 812/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AA 2011, 18
AuA 2011, 48
LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 18
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 228/10

Unwirksame Formularklausel zum Ausschluss von der Weihnachtsgratifikation im gekündigten Arbeitsverhältnis bei fehlendem Hinweis auf Verantwortungsbereiche

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 812/10

DRsp Nr. 2010/18846

Unwirksame Formularklausel zum Ausschluss von der Weihnachtsgratifikation im gekündigten Arbeitsverhältnis bei fehlendem Hinweis auf Verantwortungsbereiche

Schließen Bestimmungen eines Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation aus, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befinde, ohne danach zu differenzieren, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt, so benachteiligen diese Vertragsbestimmungen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.04.2010 – 3 Ca 228/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.900,-- € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien haben erstinstanzlich um die Wirksamkeit einer Kündigung, die Erteilung eines Zeugnisses sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren und Zahlungsansprüche der Klägerin gestritten. Zweitinstanzlich ist zwischen den Parteien nur noch streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.900,-- € brutto hat.